Der Richter selbst kann wenig dafür. Beschweren müsst ihr euch über den Gesetzgeber.
Der Richter muss nur den § 106 [1] Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke richtig auslegen. Der sagt:
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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wurde jetzt von Polizei/Staatsanwaltschaft etc. bewiesen, dass diese Tat begangen wurden, setzt der Richter zunächst ein mittleres Strafmaß an (es geht von Geldstrafe bis 3 Jahre), dann kommen alle Strafmildernen Tatsachen auf die Waage und alle erschwerenden (der Umsatz, bandenmäßige Organisation, Menge der Verstöße etc) und dann pendelt sich das Strafmaß irgendwo ein.
Mehr kann der arme Richter an der Stelle auch nicht tun. Er ist nunmal an diesen § gebunden. Verbrochen haben die Politiker den § 106.
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