CineCommunity-Forum

Zurück   CineCommunity-Forum > # News of the World # > ~ News ~ > = Szene News =
Registrieren HilfeDonate Kalender Alle Foren als gelesen markieren

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
Alt 25.02.2012, 20:44   #1
Dead_Cow
Smiley-Diktator
 
Benutzerbild von Dead_Cow
 
Registriert seit: 16.05.2009
Ort: Alpha Centauri
Beiträge: 2.210
Standard Kein zweiter Auskunftsanspruch bei Abmahnung? Rasch verlor vor dem LG Frankfurt

Kein zweiter Auskunftsanspruch bei Abmahnung? Rasch verlor vor dem LG Frankfurt


Die Rechtsanwälte Rasch haben kürzlich ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt verloren.
Irrtümlicherweise wurde beim ersten Auskunftsverfahren ein Minderjähriger als Anschlussinhaber festgestellt.
Die Kläger verloren aber letztlich vor Gericht,
weil die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte
und der Vater nicht „auf Verdacht“ abgemahnt werden durfte.
Eigentlich ist alles ganz simpel und läuft seit Jahren tausendfach nach dem gleichen Schema ab.
Ein Filesharer bietet eine urheberrechtlich geschützte Datei beim Transfer Dritten an, dessen IP-Adresse wird mitgeschnitten.
Später wird der Anschlussinhaber mit Hilfe des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches ermittelt.
Problematisch wird es, wenn dem Internet-Anbieter Fehler unterlaufen und der Falsche dingfest gemacht wird.

So geschehen diesen Mittwoch, den 22. Februar 2012.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat mit einem Urteil zu Ungunsten der Kanzlei Rasch und der Universal Music GmbH entschieden.
Die ProMedia GmbH hatte eine IP-Adresse ermittelt,
die nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über einen Internet-Provider zu einem Minderjährigen führte.
Da ein Minderjähriger aber keinen Telekommunikations-Vertrag abschließen kann,
nahm die Kanzlei Rasch die Abmahnung gegen den Minderjährigen zurück.
Der Provider konnte nicht glaubhaft darlegen, wie der Name des minderjährigen Sohnes in die erste Auskunft gelangen konnte.
Anschließend wurde der Vater des Sohnes abgemahnt und erst dann wurde ein zweites Auskunftsverfahren angestrengt.
Im Ergebnis wurde dann der abmahnenden Kanzlei mitgeteilt, dass tatsächlich der Vater der Anschlussinhaber sei.

Trotzdem ging das Verfahren zu Ungunsten von Rasch und Co. aus.
Der Widerspruch oder die Besonderheit, die den Rechtsanwälten Rasch letzten Endes zum Verhängnis wurde,
war der Umstand, dass die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte.
Nach Ansicht der GGR Rechtsanwälte, die den Abgemahnten vertreten haben,
war die zweite Abfrage nicht mehr vom Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG gedeckt.
Warum? Weil eine Rechtsverletzung aufgrund der falschen Auskunft des Providers nicht mehr offensichtlich war.

Man sieht:
Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der Daten beim Auskunftsverfahren
können eine Abmahnung mitunter ins Leere laufen lassen.
Leider werden die gerichtlichen Beschlüsse zur Auskunftserteilung häufig nicht intensiv genug geprüft.



Quelle



__________________

... reality.sys corrupted ... reboot universe ...

[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
Dead_Cow ist offline   Mit Zitat antworten
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu Dead_Cow für den nützlichen Beitrag:
Alt Today
Advertising

Beitrag Sponsored Links

__________________
Diese Werbung wird dir als registriertes Mitglied so nicht angezeigt.
Werden sie noch heute kostenlos Mitglied auf CineCommunity-Forum
   
Antwort

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 13:23 Uhr.


Powered by CineCommunity ©2009-2017
Template-Modifikationen durch TMS