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Alt 12.03.2012, 15:54   #1
Dead_Cow
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Standard kinox.to: Abonnements bei Filehostern sind nicht automatisch illegal

kinox.to: Abonnements bei Filehostern sind nicht automatisch illegal


Laut Informationen des Nachrichtenmagazins Focus müssen Tausende Nutzer von Kino.to
mit einer Hausdurchsuchung oder einem Strafverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden rechnen.
Man habe zahlreiche Anschriften von Kino.to-Nutzern anhand ihrer Zahlungen bei PayPal festgestellt.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs und gulli.com versuchen nun den groben Unsinn, der verbreitet wurde, aufzuklären.

Zahlreiche Newsportale haben vor ein paar Wochen eine Meldung mit komplett falschem Inhalt verbreitet.
Focus Online brachte die Meldung am 12. Februar heraus,
fast alle anderen Internet-Portale haben den Inhalt der News ohne jede sachliche Prüfung übernommen.
Demnach sollen bis zu dessen Schließung im Sommer des Vorjahres
über die illegale Streaming-Webseite Kino.to Premium-Accounts verkauft worden sein.
Die Nutzer dieser kostenpflichtigen Accounts hätten dann bei Kino.to nach Zahlung eines gewissen Betrages
werbe- und barrierefrei auf die angebotenen Kinomitschnitte zugreifen können.
Diese Fehlinformation, welche von der GVU sicher billigend in Kauf genommen wird,
beruht auf einem Missverständnis der tatsächlichen Umstände wie Kino.to funktionierte
beziehungsweise wie dessen Nachfolger beschaffen sind.

Und wieder ging das Schreckgespenst von drohenden Hausdurchsuchungen durch die Berichterstattung.
Angeblich soll bald eine Welle von Hausdurchsuchungen auf Deutschland zurollen,
um alle zahlenden Empfänger von Streams ihrer gerechten Strafe zuzuführen.
Lassen Sie sich bitte nicht täuschen.
Die Aussagen sind in der dargelegten Form schlichtweg falsch!
Es gab de facto keine Premium-Dienste, die man bei Kino.to käuflich erwerben konnte.
Und auch die Nachfolgeseiten verfügen nach unseren Informationen über keine eigenen werbefreien Zugänge zu Filmmitschnitten.
Kino.to verlinkte "nur" auf Dritt-Anbieter, auf welchen dann Daten vorgehalten wurden.
Auch *******.to oder kinox.to verkaufen selbst keine Premium-Accounts an ihre Besucher.
Dieses Angebot wird stattdessen den Zuschauern von den Internet-Dienstleistern (Filehostern) unterbreitet,
mit denen die Streaming-Webseiten mehr oder weniger eng zusammenarbeiten.
Es ist zwar richtig, dass es teilweise personelle Zusammenhänge zwischen den Hintermännern mancher Streaming-Webseiten
und einigen Filehostern gibt.
Dies kann der Nutzer jedoch nicht wissen, beziehungsweise ist dies für die Beurteilung ihres Fehlverhaltens irrelevant.
Wer einen Premium-Account bei einem Filehoster nutzte oder nutzt um damit Filme anzusehen,
der hat je nach Sichtweise eine Urheberrechtsverletzung begangen oder eben nicht.
Die Urheberrechtsverletzung wird aber nicht dadurch schwerer, nur weil der Nutzer ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch nimmt.
Dies ist das erste Missverständnis.

Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht illegal ist sich einen Premium-Account für einen Filehoster zuzulegen,
sondern auch hier ist die konkrete Nutzung entscheidend,
welche im Strafverfahren durch den Staatsanwalt nachgewiesen werden muss.
Offenbar lagerten die Kundendaten mancher Filehoster auf den zu kino.to zugehörigen Servern,
weswegen diese den Ermittlern nun vorliegen.
kino.to habe entgegen der selbst getätigten Aussagen auf ihren Servern protokolliert,
unter welcher IP-Adresse welche Angebote in Anspruch genommen wurden.

Das mag zwar sein, nur sind diese Daten für die Ermittlungsbehörden viele Monate nach dem Bust von kino.to völlig wertlos.
IP-Adressen haben nämlich ein „Verfallsdatum“.
Das bedeutet, dass die Zuordnung zwischen IP-Adresse und Klarnamen nicht ewig sondern nur für wenige Tage möglich ist.
Bei der Telekom kann man von bis zu 7 Tagen ausgehen,
andere Internet-Provider halten die Daten sogar für eine noch kürzere Zeit vor.
Eine entsprechende Auswertung einige Wochen oder sogar Monate später ist damit ausgeschlossen.
Wie aber will man (wie beim Focus angekündigt) deutschlandweit Hausdurchsuchungen durchführen,
sofern man nicht einmal die Anschlussinhaber der protokollierten IP-Adressen ermitteln kann?
Hand auf’s Herz:
Hätten die zuständigen Redakteure die Sachlage auch nur oberflächlich geprüft,
hätte der dazugehörige Artikel nicht auf der Startseite sondern im Mülleimer der News-Portale landen müssen.

Einer der Gründe, warum überhaupt behauptet wird, dass für kino.to Premium-Accounts verfügbar waren, scheint,
dass in dem Fall die Behauptung einer Strafbarkeit einfacher fällt.
So leuchtet es zunächst jedem ein, dass eine Webseite wie kino.to
auf der ausschließlich urheberrechtlich relevante Inhalte ohne Erlaubnis der Rechteinhaber
- über Dritte - zugänglich gemacht werden, durch den Abschluss eines Premium-Accounts unterstützt wird.
Daher wird suggeriert, es liege damit eine Art der Beihilfe durch zahlende Nutzer vor.
In der Realität ist es aber so, dass die Nutzer der Abonnements lediglich einen Filehoster unterstützten
auf dem sich auch urheberrechtlich relevantes Material befand.
Diese Filehoster konnten aber auch "legal" genutzt werden.
Juristisch gesehen spielt es von daher keine Rolle, ob dies oft oder eher selten geschah.

Auch wie man die Daten von PayPal oder einem anderen Online-Bezahldienst
mit dem direkten Konsum der Kinomitschnitte in Einklang bringen will, erscheint höchst fraglich.
Nur weil jemand nachweislich ein Angebot der Filehoster in Anspruch nahm,
weiß man doch noch lange nicht, welche Filme er konsumiert haben soll.
Was bis auf ein paar Zufallsfunde hoffen die Polizeibeamten denn im Fall einer Hausdurchsuchung vorzufinden?
Der Stream, der mit oder ohne Premium-Account übertragen wurde,
liegt nach dem Konsum nicht mehr auf der Festplatte des Computers vor.

Fazit:

Die Strafbarkeit der Nutzung von Streams ist selbst unter Juristen höchst umstritten.
Und selbst wenn dies bereits ein deutsches Gericht festgestellt hätte, was bislang nicht geschah,
so müsste die Staatsanwaltschaft beweisen,
wer aus der Familie über die festgehaltene IP-Adresse die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Und da der Film-Konsum selbst im Fall einer Durchsuchung
nicht anhand einer heruntergeladenen Video-Datei nachgewiesen werden kann,
erscheint der Nachweis schwierig bis unmöglich zu sein.
Dazu kommt, dass nicht jeder Nutzer eines Premium-Accounts automatisch Urheberrechtsverletzungen begeht.
Der Vertrag zwischen Filehoster und dem Nutzer des Abos ist an sich legal.
Entscheidend ist lediglich, ob darüber Urheberrechte verletzt wurden oder nicht.
Das müsste der Staatsanwalt dann noch vor Gericht beweisen, was er aber nicht kann.
Der Vertrag kam zudem zwischen dem Filehoster und dem Nutzer, nicht aber zwischen kino.to und dem Nutzer zustande.
So stellt sich auch die Sachlache bei kinox.to, *******.to und den anderen Anbietern aus dem Graubereich dar.
Vom bereits erwähnten schnellen Verfall der Zuordnungsmöglichkeit von IP-Adressen einmal ganz abgesehen.
Man sieht:
Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung
wird von vielen Rechteinhabern nicht gänzlich ohne Hintergedanken vorangetrieben.


Dazu kommt:
Kurz nach dem Bust von kino.to hatte Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein,
der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, kundgetan,
dass man schon aus Zeitgründen nicht vorhabe, die gesamte Nutzerschaft dieses Portals zu „kriminalisieren“.
Dies ließ Herr Klein auch beim Telefonat mit der Redaktion von gulli.com anklingen.
Der Focus und zahlreiche Medien behaupten nun das genaue Gegenteil.
Die aktuelle Kampagne scheint leider nicht der Aufklärung zu dienen.
Offenbar sollen damit künftige Konsumenten von Schwarzkopien abgeschreckt und verängstigt werden,
um sie von einer weiteren Nutzung der zugegeben illegalen Streaming-Webseiten abzuhalten.

Und wer weiß.
Vielleicht können die heutigen Medien das tagtägliche Dauerrauschen nur noch mit Angst schürenden
oder übertriebenen Aussagen übertönen, um genügend Aufmerksamkeit zu erzeugen.
Es wäre wirklich schade, wenn dabei -wie hier geschehen- zunehmend die Wahrheit auf der Strecke bleibt.



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