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Alt 14.03.2012, 22:08   #1
Dead_Cow
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Standard RapidShare verliert gegen GEMA, De Gruyter und Campus

RapidShare verliert gegen GEMA, De Gruyter und Campus


Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätige am heutigen Mittwoch
ein möglicherweise wegweisendes erstinstanzliches Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 bestätigt. Dem Filehoster RapidShare bleibt es demnach untersagt,
seinen Nutzern bestimmte Werke der GEMA und der Verlage De Gruyter und Campus zur Verfügung zu stellen.
Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hatte die Klage als Musterverfahren unterstützt.
Mit Hilfe des Urteils soll geklärt werden, welche Verpflichtungen Filehoster gegenüber Rechteinhabern haben.
RapidShare wird von den Verlagshäusern De Gruyter und Campus vorgeworfen,
dass diverse Werke der Rechteinhaber massenweise illegal zur Verfügung gestellt wurden.

Das Urteil bestätigt, dass der Schweizer Internet-Dienstleister wirksame Maßnahmen
gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss.
Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen wurden vom Oberlandesgericht für nicht ausreichend befunden.
Insbesondere wurde bemängelt, dass Inhalte lediglich nach eingegangenem Hinweis der Rechteinhaber gelöscht wurden.
Statt nur auf Abuse-Mails zu reagieren, möchte man RapidShare dazu verpflichten,
dass das Unternehmen eine Wiederholung der Rechtsverletzung proaktiv verhindert.
Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet.
Der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Alexander Skipis,
sieht die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als einen "wegweisenden Schritt" an.
„Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen
und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen.“

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der beiden Verlage
erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA,
mit welchem RapidShare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt wird.

Die RapidShare AG ist mit über 160 Millionen gespeicherten Dateien,
500.000 neuen Uploads pro Tag und mehr als 42 Millionen Besuchern täglich einer der weltweit größten Filehoster.
Nach Ansicht der Kläger wird über diesen Dienst den Nutzern der Bezug illegaler Inhalte in großem Umfang ermöglicht.
Die klagenden Parteien befürchten erhebliche Umsatzeinbußen
durch das bislang nahezu unkontrollierte illegale Angebot von E-Books, Hörbüchern und Musikdateien.



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Alt 16.03.2012, 21:41   #2
Dead_Cow
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Standard OLG Hamburg modifiziert Haftung von One-Click-Hostern

OLG Hamburg modifiziert Haftung von One-Click-Hostern


Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Verantwortlichkeit des One-Click-Hosters Rapidshare
für über die Plattform begangene Urheberrechtsverstöße bejaht (Az. 5 U 87/09).
Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden,
weil sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen
in einem Umfang in sich berge, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache.
Soweit entsprechen die drei gleichzeitig ergangenen, aktuellen Urteile der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts.

An einer entscheidenden Stelle hat sich der 5. Zivilsenat des Gerichts aber von einem früheren Urteil distanziert:
Nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken an sich sei rechtswidrig,
sondern das "öffentlich zugänglich machen".
Und dies geschehe erst dann, wenn "die jeweiligen Rapidshare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet
dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind".
Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich,
"mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers
urheberrechtlich zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden".

Konkret hat das OLG Hamburg der Rapidshare AG
auf Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA mit Urteil vom 14. März 2012 verboten,
über 4000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes
in Deutschland öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Es müsse in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden,
beispielsweise dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht
und "unter anderem in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde,
über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde."

De facto verlangt das OLG Hamburg also nun von Rapidshare,
aktiv Link-Portale auf Rapidshare-URLs hin zu durchsuchen
und bei Treffern die verlinkten Dateien auf den eigenen Servern zu löschen.
Urheberrechtsexperten äußerten in ersten Kommentaren Kritik an diesem Urteil, so etwa Rechtsanwalt Thomas Stadler:
"Das erfordert freilich ein aufwendiges Kontroll- und Überwachungssystem,
das schwerlich mit den Paragrafen 7 Abs. 2 Telemediengesetz
beziehungsweise Artikel 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar wäre."
Joerg Heidrich, Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags, wies darauf hin,
dass nun "die bislang überdrehten Haftungsrisiken von Rapidshare als Hosting-Plattform zwar insgesamt gesenkt" würden.
Trotzdem seien die in der Entscheidung statuierten Vorgaben für den Hoster
kaum mit den gesetzlichen und höchstgerichtlichen Vorgaben vereinbar und technisch auch kaum umsetzbar.

Die GEMA zeigte sich zufrieden mit dem errungenen Urteil.
Es bestätige, dass Rapidshare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen müsse.
Rapidshare hingegen betonte, dass das Gericht ist in den vorliegenden Fällen von seiner bisherigen Haltung abgewichen sei,
"wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei".
In der Tat hatten die Richter aus Hamburg in dem Urteil aus dem Jahr 2008 noch die Ansicht vertreten,
das Geschäftsmodell von Rapidshare habe grundsätzlich "nicht den Schutz der Rechtsordnung verdient".

Laut Rapidshare sehe das Gericht nunmehr die Verpflichtung von Rapidshare vor allem darin,
das Problem der Piraterie dort zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet würden,
nämlich auf den einschlägigen Link-Seiten.
"Genau das tut Rapidshare bereits seit Jahren", teilte das in der Schweiz ansässige Unternehmen heute mit.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der OLG-Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Das oberste deutsche Gericht wird sich ohnehin Mitte des Jahres mit der Haftung von Rapidshare beschäftigen:
Am 12. Juli verhandelt er die Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, in dem es um dieselben Fragestellungen geht.



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