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Alt 09.09.2016, 23:12   #1
shabrakke
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Standard Urteil des EuGH: Verbot kommerzieller Links auf Urheberrechtsverletzungen


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall Sanoma v. GS Media (oft auch: Playboy v. GeenStijl) am Donnerstag, dem 08.09.2016 in Luxemburg, dass bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte.

Mit seiner Entscheidung schränkt der EuGH die Linkfreiheit ein, weil demnach bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Wer kommerziell auf Inhalte verlinkt, die das Urheberrecht verletzten, muss künftig beweisen, dass er das nicht gewusst hat. Mit diesem Grundsatzurteil schützt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar private Internetnutzer, aber setzt Medien und andere kommerzielle Nutzer enormen Haftungsrisiken aus.

Anlass des Urteils war ein Fall aus den Niederlanden: Die TV-Moderatorin Britt Dekker ließ sich 2011 für den Playboy fotografieren. Doch noch bevor man das Heft käuflich erwerben konnte, waren diese Playboy-Nacktfotos schon ohne Zustimmung des Playboy auf der Website des australischen Filehosters Filefactory.com veröffentlicht worden. Trotz entsprechender Aufforderungen des Verlags (Sanoma) hatte sich geenstijl.nl („Kein Stil“) geweigert, den Link zu entfernen. Nachdem die Fotos in Australien auf Betreiben von Sanoma entfernt worden waren, hatte Geenstijl eine weitere Seite mit den Fotos auf Imageshack.us gefunden und ebenfalls verlinkt. Auch dort seien die Fotos schließlich auf Verlangen des Playboy entfernt worden. Internetnutzer hätten im Forum von Geenstijl daraufhin neue Links zu anderen Websites mit den Fotos gesetzt. Schließlich sei Geenstijl wegen einer Urheberrechtsverletzung vom Medienkonzern Sanoma, der in den Niederlanden das Magazin „Playboy“ herausgibt, verklagt worden.

Grundsätzlich kann der Urheber frei entscheiden, wer sein Werk öffentlich wiedergeben darf und wer nicht. Der Urheber ist hier der Fotograf, der dem Playboy-Verlag ein Nutzungsrecht eingeräumt hat. Damit konnte der Playboy nun gegen die australische Webseite vorgehen. Doch das oberste Gericht der Niederlande wollte vom EuGH wissen, ob der Playboy auch gegen den Link von Geenstijl vorgehen konnte. Eigentlich sei der Link ja keine öffentliche Wiedergabe, weil die Fotos auf der australischen Seite schon öffentlich waren. Andererseits waren sie dort aber für die niederländischen Interessenten nicht gerade leicht auffindbar.

Der EuGH hat nun erstmals Maßstäbe zur Lösung dieses Problems entwickelt. Er geht davon aus, dass das EU-Urheberrecht einerseits ein „hohes Schutzniveau“ für die Rechte-Inhaber sichern will, dass aber auch das Verlinken von Inhalten wichtig für die Meinungs- und Informationsfreiheit unserer Gesellschaft ist. Die Richter unterscheiden dann zwei Gruppen: nichtkommerzielle und kommerzielle Internetnutzer.

In seiner Entscheidung betont das Gericht die Bedeutung von Links für die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu beurteilen. „Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes. Insofern seien Links, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt werden, weiterhin zulässig.

Der EuGH setzt jedoch eine Grenze, wenn der Verlinkende wusste oder wissen musste, dass er eine Urheberrechtsverletzung verlinkt. „Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde“, schreibt das Gericht.

Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Verlag GS Media die Links aus Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht habe und dass der Rechteinhaber dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt hatte. Dass diese unzulässige Verlinkung mit voller Absicht und Kenntnis erfolgt sei, habe der beklagte Verlag vor niederländischen Gerichten nicht widerlegen können.

Damit stellten sich die Richter gegen den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts Melchior Wathelet. Dessen Ansicht nach handelte es sich bei einer Verlinkung nicht um eine „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“, die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sei. Jede andere Auslegung dieses Begriffs würde „das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen“ und die Verwirklichung eines Hauptziels der EU-Urheberrechtsrichtlinie, „nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden“, hatte Wathelet argumentiert. Bestehe für die Internetnutzer durch das Verlinken von frei zugänglichen Werken auf anderen Webseiten die Gefahr, „gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen“.

FAZIT:

Wer Links „zu Erwerbszwecken“ setzt, muss nun also generell vorher prüfen, ob es auf der verlinkten Seite Urheberrechtsverletzungen gibt. Wenn ein Link auf eine Seite mit Urheberrechtsverletzungen führt, dann wird vermutet, dass der kommerzielle Linksetzer dies wusste. Es findet also eine Beweislastumkehr statt. Der kommerzielle Nutzer kann die Haftung für die Urheberrechtsverletzung nur dann vermeiden, wenn er beweist, dass er davon nichts wusste – zum Beispiel, weil der unerlaubt veröffentlichte Text oder das unerlaubt veröffentlichte Photo erst nach dem Setzen des Links auf die verlinkte Seite gestellt wurde.

Wer hingegen das Internet ohne „Gewinnerzielungsabsicht“ nutzt, kann weiterhin relativ sorglos fremde Seiten verlinken. Er muss nicht prüfen, ob es dort vielleicht Urheberrechtsverletzungen gibt. Eine (unerlaubte) öffentliche Wiedergabe läge nur vor, wenn der Linksetzer weiß, dass der Link auf unerlaubte, veröffentlichte Inhalte zielt, wie es z.B. der Fall wäre, wenn er vom Rechte-Inhaber darauf hingewiesen wurde.

Kritik an dem Urteil kam von IT-Fachanwalt Thomas Stadler. „Wie so häufig beim EuGH ist keinerlei Dogmatik mehr erkennbar, es handelt sich um eine mehr oder weniger beliebige Billigkeitsrechtsprechung“, schrieb er in einem Blogbeitrag. So stelle sich die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen. „Es wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urheberrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt“, sagte Stadler.

Nach Ansicht des IT-Fachanwalts Nico Härting schränkt das Urteil die Medienfreiheit in Europa beträchtlich ein. „Denn das Online-Medium muss entweder alle verlinkten Inhalte juristisch prüfen oder auf Verlinkungen verzichten. Das eine wird sehr aufwändig und teuer. Das andere schränkt die Kommunikations- und Informationsfreiheit aller Nutzer beträchtlich ein“, schrieb Härting.

Der IT-Branchenverband Bitkom begrüßte das Urteil. Es schaffe Rechtssicherheit vor allem für die Betreiber nichtkommerzieller Webseiten, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Diesen könne nicht zugemutet werden, jeden Link zu überprüfen. „Kommerzielle Webseiten müssen dagegen darauf achten, dass sie nur auf urheberechtlich geschützte Inhalte verweisen, die legal im Internet veröffentlicht wurden“, sagte Rohleder. Allerdings gebe es eine „große Grauzone“ zwischen rein privaten und kommerziellen Webseiten. Offen bleibe dabei, wie weit die Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt werde. Auch in dieser Grauzone müsse Rechtssicherheit geschaffen werden.

geklaut bei,
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Alt 27.04.2017, 09:18   #2
shabrakke
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Standard

EuGH: Verkauf von Mediaplayer für illegale Streams verstößt gegen EU-Recht
heise online / [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
26.04.2017 Volker Briegleb


Das geht so nicht, sagt der EuGH und hat bei seinem Urteil auch die Werbeaussagen berücksichtigt.


Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstoßen Mediaplayer, mit denen man illegale Steams von Filmen oder Sportübertragungen anschauen kann, gegen das Urheberrecht. Auch im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel.

Wer einen Mediaplayer verkauft, mit dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten bekommen, verstößt damit gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Der Verkauf eines mit entsprechender Software ausgestatteten Gerätes entspreche einer öffentlichen Aufführung im Sinne der EU-Verordnung zur Harmonisierung des Urheberrechts und sei nicht von bestimmten Ausnahmen des Vervielfältigungsrechts gedeckt, urteilten die Luxemburger Richter (EuGH Az. C-527/15).
Mediaplayer mit gewissen Add-ons

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der niederländischen Anti-Piraterie-Organisation Stichting Brein mit dem Betreiber des Online-Shops filmspeler.nl. Unter dieser Adresse verkauft der Beklagte für derzeit rund 190 Euro einen Mediaplayer, den er unter anderem mit Zugang zu Filmen, Serien und Sportübertragungen "ohne Abonnementskosten" bewirbt. Auf dem Mediaplayer ist die beliebte Open-Source-Software Kodi installiert und laut Gericht auch bestimmte Add-ons, die freien Zugang zu verschiedenen Inhalten "ohne Erlaubnis" der jeweiligen Rechteinhaber ermöglichten.

Stichting Brein hatte in den Niederlanden Unterlassungsklage gegen den Vertrieb der Geräte eingereicht. Die Copyright-Organisation argumentiert, der Verkauf der so konfigurierten Mediaplayer komme einer öffentlichen Aufführung gleich. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, er biete nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter an und beruft sich auf Ausnahmeregeln, die das Vervielfältigungsrecht etwa für technisch bedingte und vorübergehende Kopien vorsieht.
Rechtsstreit in den Niederlanden

Das zuständige niederländische Bezirksgericht hat daraufhin den EuGH um Klärung gebeten, wie weit die Bestimmungen zu öffentlichen Aufführungen in der EU-Verordnung auszulegen sind. Dazu solle der EuGH ausführen, ob es für die Beurteilung relevant ist, dass die illegalen Angebote auch ohne den Mediaplayer offen zugänglich sind und Nutzer des Geräts die fraglichen Add-ons auch selbst installieren können. Weiter wollten die niederländischen Richter wissen, ob die Ausnahmeregelungen für technische bedingte, rechtmäßige Nutzungen in diesem Fall greifen.

Der EuGH führt in seinem Urteil aus, "das Hauptziel der Richtlinie" sei "ein hohes Schutzniveau für die Urheber". Auch im Hinblick auf vorhergehende Rechtsprechung zu Links auf einschlägige Webseiten sei der Begriff der öffentlichen Wiedergabe deshalb "weit zu verstehen". Der Beklagte habe die fraglichen Add-ons "in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns" installiert und damit Angebote, die nicht ohne Weiteres auffindbar seien und deren Adressen sich häufig änderten, einem großen Kundenkreis zugänglich gemacht. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelte.
"Hauptanreiz sind die Add-ons"

Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die technisch bedingten, vorübergehenden Kopien beim Streaming geschützter Werke von Webseiten Dritter mittels eines solchen Mediaplayers "nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind". Die Bestimmungen für diese Ausnahmen seien genau definiert. Unter anderem dürfe der Vervielfältigung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Werbung für den fraglichen Mediaplayer und den Umstand, "dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt".

Das niederländische Gericht muss nun eine Entscheidung treffen. Nach den Ausführungen des EuGH ist davon auszugehen, dass es der Unterlassungsforderung von Stichting Brein stattgibt. Das wäre ein weiterer Erfolg der umtriebigen Copyright-Organisation, die zuletzt ein möglicherweise folgenreiches Urteil im Zusammenhang mit der Verbreitung von Untertiteldateien im Internet erstritten hatte. Einem Urteil des Amsterdamer Bezirksgerichts zufolge unterliegen auch Untertitel dem Urheberrecht und die Verbreitung von Untertiteldateien ohne Genehmigung der Rechteinhaber stellt einen Rechtsverstoß dar.
Im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel

Untertiteldateien erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Die Dateien (zum Beispiel im .srt-Format) werden von den meisten Mediaplayern zusammen mit dem passenden Video abgespielt. Das ist nicht nur für Hörgeschädigte praktisch, sondern auch für Videos in fremden Sprachen. Es gibt ganze Communities, die mehrsprachige Untertitel für verschiedene Versionen eines Videos erstellen, anpassen oder übersetzen. Das Problem: Auch hier sind die Videos, um die es geht, nicht selten illegale Kopien von Filmen oder Serien. Die unterschiedlichen Versionen sind die Veröffentlichungen der verschiedenen Release-Gruppen.

Die Untertitelszene gerät nun zunehmend ins Visier der Copyright-Jäger, berichtet TorrentFreak. In dem Fall in den Niederlanden war eine Gruppe von Untertitelfreunden mit einer Klage gegen Stichting Brein in die Offensive gegangen und hoffte, damit für klare Verhältnisse zu sorgen. Die gibt es jetzt: Das Gericht hat in allen Punkten für die Rechteinhaber entschieden. Der Rechteinhaber des Filmwerks habe auch die alleinigen Rechte an den Untertiteln, befand das Gericht. Die Herstellung und Verbreitung von Untertiteldateien dürfe nur mit Genehmigung der Rechteinhaber erfolgen. Stichting Brein hat mit dem Urteil grünes Licht, gegen die Untertitelszene in den Niederlanden vorzugehen. (vbr)

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Alt 27.04.2017, 20:00   #3
TV-Gaffer
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Da wurde aber noch mehr verabschiedet.

Ab sofort ist das Streamen auch illegal. Wer sich also auf Kinox einen Film reinzieht kann abgemahnt und zur Kasse gebeten werden.

Stellt sich jetzt eine Frage, wie kommen die legal an die IP Adresse des Streamers ???

LG
TV-Gaffer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.04.2017, 21:17   #4
shabrakke
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Mit nem guten VPN garnicht.
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Alt 27.04.2017, 21:37   #5
TV-Gaffer
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Was wäre ein guter VPN ???

Im Moment finde ich es fatal, die machen im gesamten Netz Werbung und werben somit um eine Menge Neuuser

Tata kannte ich bisher nur als indischen KFZ-Hersteller

LG
TV-Gaffer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.04.2017, 21:39   #6
shabrakke
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