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Alt 19.05.2012, 21:55   #1
Dead_Cow
Smiley-Diktator
 
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Registriert seit: 16.05.2009
Ort: Alpha Centauri
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Standard Udo Vetter: Sie haben das Recht zu schweigen

Udo Vetter: Sie haben das Recht zu schweigen


Udo Vetter hat auf der zur Zeit stattfindenden sigint einen seiner bekannten
"Sie haben das Recht zu schweigen"-Vorträge gehalten.
Darin informiert er wieder über zweifelhafte Praktiken der Polizei, unter anderem bei Hausdurchsuchungen - ein Bericht.
Udo Vetter beginnt seinen diesjährigen Vortrag auf der Konferenz sigint,
die jährlich vom Chaos Computer Club veranstaltet wird, mit einem Beispiel,
das in den vergangenen Wochen für großes Aufsehen gesorgt hat.
Die Bundespolizei hat zugegeben, sich Leute für verdachtsunabhängige Kontrollen
gezielt nach deren Hautfarbe auszusuchen.
Vetter sagt zu diesem Beispiel für Kontakt mit der Polizei:
"Für mich ist das nackter Rassismus".
Nach dieser Einleitung folgen weitere Beispiele und nützliche Tipps für den Umgang mit der Polizei.
Auch wenn der Titel "Sie haben das Recht zu schweigen" suggeriert,
die Polizei würde einen über seine Rechte aufklären, zeigen diverse Fälle, dass genau dies nicht der Fall ist.

Vetters nächstes Beispiel ist eine Polizeikontrolle.
Das Falscheste, was man machen kann, ist auf die Frage "Haben Sie etwas getrunken?"
mit "Ja, aber nur ein Glas Bier" zu antworten.
Man muss dem Polizisten auf diese Frage nicht antworten.
Ebenso muss man nicht dem Atemalkoholtest zustimmen, auch wenn dieser Eindruck von der Polizei oft erweckt wird.
Man ist nicht dazu verpflichtet, diesen Test zu machen, gleiches gilt auch für den Drogenwischtest.
Laut Vetter helfe es in Grenzfällen oft, den Beamten das Leben so schwer wie möglich zu machen
- im Rahmen seiner Rechte.
Das bedeutet zum Beispiel die Verweigerung der Alkohol- und Drogentests.
Denn dann kommt Arbeit auf die Beamten zu.
Wenn sie ein wirkliches Interesse daran haben, bei einer Person auf Verdacht diese Tests zu machen,
müssen sie den Verdächtigen auf die Wache fahren und sich erst die Erlaubnis eines Richters besorgen.
Gerade darauf haben vor allem nachts weder Richter noch Polizisten Lust.
Allerdings ist auch der Beifahrer nicht verpflichtet, mit der Polizei zu reden, auch wenn die sagt:
"Was hat er denn getrunken? Sie sind Zeuge und zur Aussage verpflichtet."
Das Problem an dieser Aussage ist nur: Sie ist falsch.
Niemand muss mit der Polizei reden, wenn er nicht will, die Polizei kann einen nicht dazu zwingen.
Laut Vetter könnten ungefähr 80 Prozent der Fälle nicht ohne eine Aussage des Beschuldigten
oder von Zeugen aufgeklärt werden.

"Das nächste Kicker-Heft ist nicht weit"

Vetter meint, man müsse sich vom schlechten Gewissen verabschieden,
wenn man den Termin zu einer Vorladung entweder verpasst oder bewusst ignoriert.
"Eine Vorladung ist keine Verpflichtung. Es ist eher so etwas wie eine Einladung oder eine Bitte.
Wenn Ihr bei Freunden eingeladen seid und nicht kommt, sind die wahrscheinlich wütend,
weil sie sich auf den Abend vorbereitet und gekocht haben. Bei der Polizei ist das nicht so.
Wenn Ihr zu einer Vorladung nicht erscheint, ist das nächste Kicker-Heft nicht weit".

Was es zu beachten gilt, sollte man zum Beispiel wegen einer Erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Wache sein,
ist dass die Polizei teilweise versucht, einem das Formular für die Einwilligung zur DNA-Probe unterzujubeln.
Dieses wird dann zwischen anderen Formularen versteckt, die die betreffende Person unterschreiben soll.
Verweigert man sich allerdings der DNA-Probe, so stehen die Chancen gut,
dass auch ein dann mit dem Fall betrauter Richter keine Entnahme anordnet,
da dafür der Verdacht bestehen müsste, dass man auch in Zukunft Straftaten begeht.
Diese Verweigerung kann durchaus wichtig sein, so sagt Vetter,
dass die Datenbanken der Polizei keine Löschroutine besitzen.
Diese Funktion fehlt schlicht und einfach.
Zwar gebe es eine Sperr-Funktion, doch dies bedeute auch,
dass man die Daten zu einem späteren Zeitpunkt wieder entsperren könne.
Deshalb sei es wichtig, notfalls Anfragen mithilfe eines Anwalts zu stellen, weil es auch absolut üblich sei,
dass man als Privatperson keine Antwort auf seine Anfrage bekommt.

Auch Hausdurchsuchungen wurden thematisiert.
Udo Vetter erwähnte als Beispiel für die Praxis den Fall eines Mandanten, der an einem Bahnhof kontrolliert wurde.
Die Polizisten befanden, dass sein Rucksack nach Marihuana riechen würde.
Deshalb beschlossen sie eine Hausdurchsuchung wegen Gefahr im Verzug.
Sie fanden bei dem Mandaten einen Schlüsselbund.
Die Schlüssel probierten sie in der gesamten Nachbarschaft, selbst 150 Meter von der Wohnung des Mandanten entfernt.
In einem Garten, der nicht dem Verdächtigen gehörte,
sahen sie schließlich ein Gewächshaus, dass sie ebenfalls durchsuchten.
Dort fanden sie Marihuana-Pflanzen, die allerdings wegen der illegalen Durchsuchung
nicht als Beweismittel gewertet werden konnten.

Von Gegenwehr bei Durchsuchungen rät Vetter aber ab, da sie nichts bringt.
Eine Pflicht zur Mithilfe besteht aber nicht.
Interessant für die Zuschauer des Vortrags war vor allem der Teil,
in dem Udo Vetter über Computer bei Hausdurchsuchungen sprach.
So sagte er, bei einer Verschlüsselung des Computers zum Beispiel mit TrueCrypt
würden sich die Behörden nicht die Mühe machen, eine Entschlüsselung zu versuchen,
da die Chance für einen Erfolg zu gering sei.
Der Beschuldigte ist auch nicht verpflichtet, das Passwort herauszugeben.
Er berichtete von einem Verdächtigen, der den PC mit den Worten "Ich fahr den mal eben für Sie herunter" ausschaltete.
Dies wurde im Protokoll unter freundlicher Mithilfe vermerkt.
Der Rechner war aber aufgrund der Verschlüsselung für die Behörden unbrauchbar.
Das Aktivieren der Verschlüsselung während der Hausdurchsuchung könnte aber als Strafvereitelung gewertet werden.



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