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Alt 05.01.2012, 23:32   #1
Dead_Cow
Smiley-Diktator
 
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Registriert seit: 16.05.2009
Ort: Alpha Centauri
Beiträge: 2.210
Standard Brüssel bei der Vorratsdatenspeicherung in Erklärungsnot

Die EU-Kommission fühlt sich in Sachen Vorratsdatenpeicherung von den Mitgliedsstaaten nicht ausreichend unterstützt.
Brüssel beklagt in einem Bericht, dass nur elf von 27 EU-Ländern Daten geliefert hätten,
die einen Mehrwert der umstrittenen Maßnahme nahelegten.
Man habe daher mit der Wahrnehmung zu kämpfen,
dass die Vorratsdatenspeicherung für die öffentliche Sicherheit und die Strafverfolgung wenig bringe.
Das nach Konsultationen mit betroffenen Interessengruppen gezogene Zwischenfazit
hatte die österreichische Bürgerrechtsorganisation Quintessenz veröffentlicht.

Rechtliche Unsicherheiten, die bei der Abfassung der Richtlinie noch in Kauf genommen worden waren,
stellen die Kommission laut dem Papier nun vor Probleme.
So bewahren Diensteanbieter auch Informationen etwa zu Chats, Instant Messaging oder Filesharing auf,
obwohl diese größtenteils nicht zu den von der Direktive erfassten "Verkehrsdaten" zählen.
Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es ferner beim Mailverkehr, wo es sowohl die klassische E-Mail als auch webbasierte Services gibt.
Hier zeigt sich, dass Inhalts- und Verbindungsdaten nicht klar zu trennen sind.


...du willst mich weiterlesen...



Wer hätte das gedacht..........
__________________

... reality.sys corrupted ... reboot universe ...

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Alt 07.01.2012, 11:27   #2
Olon
Tripel-As
 
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Registriert seit: 15.11.2009
Beiträge: 208
Standard

Zitat:
Hier zeigt sich, dass Inhalts- und Verbindungsdaten nicht klar zu trennen sind.
Im Weiteren zeigt sich, dass die ganze Sache noch total unausgegoren ist und die Verantwortlichen über die Materie nicht viel wissen.
Olon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.04.2014, 19:36   #3
shabrakke
Routinier
 
Benutzerbild von shabrakke
 
Registriert seit: 03.07.2011
Ort: shangri Lah
Beiträge: 4.586
Standard

EuGH beerdigt die Vorratsdatenspeicherung / heiseonline
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung ist aus zwei Gründen bemerkenswert. In der Substanz bestätigt der EuGH die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung: Die generelle, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten ist weder mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens noch mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar. Die Meta-Botschaft lautet: Der EuGH versteht sich als Hüter der in der Europäischen Grundrechtecharta garantierten Bürgerrechte und korrigiert den europäischen Gesetzgeber, wenn er darin gezogene Grenzen überschreitet.
Zwar stellt der Gerichtshof nicht infrage, dass es im Interesse des Gemeinwohls liegt, organisierte Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen. "Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen." Jedenfalls verlange der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, "dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut notwendige beschränken müssen."

Bis dahin könnte man meinen, der EuGH halte – ähnlich dem Bundesverfassungsgericht – die umfassende Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich für verfassungswidrig. Der EuGH geht jedoch darüber hinaus, wenn er konstatiert, dass die Vorratsdatenspeicherung "alle Personen umfasst, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte." Sie gelte also auch für Personen, bei denen "keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbar oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte." Zum anderen verlange die Richtlinie "keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit". Insbesondere beschränke sie die Speicherung weder auf einen bestimmten Zeitraum, noch auf ein bestimmtes geographisches Gebiet oder auf einen bestimmten Personenkreis, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte.

Damit erteilt der EuGH einer anlasslosen, umfassenden Speicherung von Daten auf Vorrat eine klare Absage. Nicht ausgeschlossen wird hingegen eine gezielte, begrenzte Speicherung von Daten. Dies entspricht eher dem "Quick Freeze"-Modell, wonach auf gerichtliche Anordnung bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente für eine schwere Straftat relevante Daten für begrenzte Zeit gespeichert bleiben dürfen.

Zudem weist der EuGH auf eine Reihe weiterer erheblicher Mängel der Richtlinie hin, die auch schon das Bundesverfassungsgericht moniert hatte: Mangelnde Klarheit bei der Definition "schwerer Straftaten", unklare Regelungen zur Datennutzung, fehlende Vorgaben für technische und organisatorische Maßnahmen für die Sicherung der Daten. Zudem fehlten Vorkehrungen zum Schutz der Kommunikation von Personen, deren Kommunikationsvorgänge einem Berufsgeheimnis unterliegen.

Diese EuGH-Entscheidung führt zu einer dramatischen Änderung der rechtlichen Bewertung von nationalen Umsetzungen der Richtlinie: Auf einmal ist Deutschland das einzige Land, dessen nationales Recht den europarechtlichen Vorgaben genügt, weil es bei uns keine Vorratsdatenspeicherung gibt. Dagegen sind die auf der Richtlinie beruhenden Gesetze der anderen EU-Mitgliedstaaten zur Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig.

Es ist zu hoffen, dass die EU-Gremien aus der Botschaft des EuGH die richtigen Schlussfolgerungen ziehen. Das Urteil ist auch ein Wegweiser für andere Vorhaben, die ebenfalls zu einer massenweisen, anlasslosen Datenspeicherung auf Vorrat führen würden: Das europaweite System zur Speicherung von Daten über Flugpassagiere und das Einreise-Ausreise-Register sollten jetzt ad acta gelegt werden. Auch die – im Koalitionsvertrag der GroKo vereinbarte – Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sollte sich damit erledigt haben. (Peter Schaar) / (mho)
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Alt 08.04.2014, 20:52   #4
Dingo
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Beiträge: 1.663
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Klare Worte aber vermutlich steckt mehr dahinter als das der EU unsrer Privatsphäre Heilig ist.

Mit diesem Urteil gibt es EU weit Rechtssicherheit zu dem Thema und die lautet Speichern und somit ja auch schnüffeln verboten. Erst mit dieser Rechtssicherheit kann die EU der NSA und anderen klar sagen verpisst euch aus unseren Daten und Konsequenzen androhen im Fall der Zuwiderhandlung.
Obs was bringt bleibt abzuwarten.
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Alt 08.04.2015, 08:01   #5
shabrakke
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1. Norwegen hat gar keine Vorrratsdatenspeicherung
2. Breivik wurde meines Wissens am Tatort festgenommen.

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Alt 26.03.2016, 08:38   #6
shabrakke
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Alt 20.09.2022, 11:39   #7
shabrakke
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Beiträge: 4.586
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EuGH-Urteil: Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig



https://www.golem.de/news/eugh-urtei...09-168392.html


EuGH,
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